24.10.2023 | BGH-Urteil zur Datenbank Lost Art

Im Sommer fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil, das den Kunsthandel und Sammler betrifft. Kläger war eine Privatperson, die seit Jahrzehnten ein – gutgläubig erworbenes – Bild des Künstlers Andreas Achenbach besitzt.

Das Bild ist in der Datenbank Lost Art des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste (DZK) in Magdeburg eingetragen. Dort sind zehntausende Kunstwerke gelistet, die jüdische Eigentümer in der Zeit des deutschen Nationalsozialismus mutmaßlich zwangsweise verkaufen mussten oder die ihnen geraubt wurden. Die Meldungen stammen von den Erben, Nachlassverwaltern oder Anwälten jener ehemaligen Eigentümer.

Der Kläger hatte von einem amerikanischen Trust verlangt, dass sie das Gemälde aus der Datenbank entfernen, da anderenfalls sein Eigentum beeinträchtigt sei.

Der BGH hat dem Anliegen des Klägers nicht stattgegeben. Dies wurde von einigen Medien so kommentiert, als habe der BGH verneint, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung stattfände. Tatsächlich aber hat der BGH klargestellt, dass sich der Löschungsanspruch gegen das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste als Datenbankbetreiber richten muss. Und nicht gegen diejenigen, die die Abbildungen bzw. Suchmeldungen einstellen.

Der Kläger verklagte also die Falschen. Das DZK wird zumindest ab sofort mehr Sorgfalt bei der Plausibilitätsprüfung von Suchmeldungen in der Datenbank walten lassen müssen, so der BGH. Genau das wurde bisher sträflich vernachlässigt.

Ob eine neuerliche Klage, diesmal mit der richtigen Adresse (DZK), angestrengt wird, wird sich zeigen.

Ein differenzierter und zutreffender Kommentar zu dem BGH-Urteil stammt von Lucas Elmenhorst im Handelsblatt.

 

Andreas Achenbach, Kalabrische Küste, 1861